6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 7. November 2024 – 6. Februar 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 6. Mai 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 6. Mai 2026 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 6. Mai 2025, an.