3. Der mit Urteil vom 8. November 2024 festgestellte Haftgrund der Untertauchensgefahr besteht nach wie vor (vgl. WPR.2024.106, Erw. II/3.2.; MI-act. 197). Dies insbesondere, weil der Gesuchsgegner seit Eröffnung des letzten Hafturteils den für ihn gebuchten DEPU-Flug am 18. November 2024 und den DEPA-Flug am 19. Dezember 2024 nicht antrat (MI-act. 201, 222). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.