Der Vertreter des Gesuchsgegners verlangt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2025, es sei abzuklären, ob der Gesuchsgegner neben der äthiopischen Staatsbürgerschaft auch über diejenige von Somalia verfügt (act. 14). Nachdem die äthiopischen Behörden die äthiopische Staatsangehörigkeit auf Anfrage des SEM am 25. September 2024 bestätigt haben (MI-act. 117), ist das MIKA nicht verpflichtet, allfälligen weiteren Staatsangehörigkeiten des Gesuchsgegners nachzugehen. Vielmehr obliegt es gemäss Art. 90 AIG dem Gesuchsgegner, allfällige weitere Staatsangehörigkeiten nachzuweisen. Hierauf wurde der Gesuchsgegner explizit hingewiesen (MI-act. 244).