Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2024 festgehalten wurde (WPR.2024.106, Erw. II/2.2), lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 20. November 2018 ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 25 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 27. Dezember 2018 in Rechtskraft (MIact. 35). Da der Wegweisungsentscheid mit der Ausreise des Gesuchsgegners nach Deutschland konsumiert wurde, eröffnete das MIKA dem -6- Gesuchsgegner am 10. Oktober 2019 eine neue Wegweisung (MIact. 60 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.