2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 6. Februar 2025, 12.00 Uhr bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.106 vom 8. November 2024; MI-act. 191 ff.). Das MIKA ordnete am 22. Januar 2025 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 245). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.