Am 16. April 2021 verfügte das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz (MI-act. 82 ff.). Auch im Rahmen des dabei zuvor gewährten rechtlichen Gehörs erklärte der Gesuchsgegner, er sei nicht zur Rückkehr in sein Heimatland bereit (MI-act. 79). In der Folge erschien der Gesuchsgegner am 10. Juni 2022 und erneut am 19. Oktober 2023 auf Vorladung zu Ausreisegesprächen beim MIKA und erklärte sich wiederholt nicht zur Rückkehr in sein Heimatland bereit (MIact. 93, 100).