Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. August 2020 wurde der Gesuchsgegner wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (MI-act. 74 ff.). Der Gesuchsgegner hatte sich am 28. Januar 2020 trotz bestehenden Hausverbots in der Unterkunft des Kantonalen Sozialdienstes in Q._____ aufgehalten (MI-act. 74).