Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 20. November 2018 ab und wies ihn gleichentags aus der Schweiz weg (MI-act. 25 ff.). Die Ausreisefrist wurde auf den 15. Januar 2019 gesetzt (MI-act. 31). Am 27. Dezember 2018 erwuchs der Asylentscheid und die Wegweisungsverfügung in Rechtskraft, womit der Gesuchsgegner die Schweiz definitiv bis am 15. Januar 2019 hätte verlassen müssen (MI-act. 31, 35). Nachdem der Gesuchsgegner ab dem 2. Januar 2019 als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 40), wurde er am 10. Oktober 2019 im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz überstellt (MIact. 55).