Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.5 / lm / ou ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 29. Januar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Manz Rechtspraktikantin Unger Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Bernhard Pigl, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Aethiopien z.Zt. im Gefängnis Bässlergut, 4057 Basel amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 21. August 2015 in die Schweiz ein und stellte am 22. August 2015 ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 9 f.). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 20. November 2018 ab und wies ihn gleichentags aus der Schweiz weg (MI-act. 25 ff.). Die Ausreisefrist wurde auf den 15. Januar 2019 gesetzt (MI-act. 31). Am 27. Dezember 2018 erwuchs der Asylentscheid und die Wegweisungsverfügung in Rechtskraft, womit der Gesuchsgegner die Schweiz definitiv bis am 15. Januar 2019 hätte verlassen müssen (MI-act. 31, 35). Nachdem der Gesuchsgegner ab dem 2. Januar 2019 als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 40), wurde er am 10. Oktober 2019 im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz überstellt (MI- act. 55). Am 10. Oktober 2019 verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) die sofortige Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz (MI-act. 60 ff.). Im Rahmen des zuvor gewährten rechtlichen Gehörs erklärte der Gesuchsgegner, er sei nicht bereit, freiwillig nach Äthiopien zurückzukehren (MI-act. 57). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. August 2020 wurde der Gesuchsgegner wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (MI-act. 74 ff.). Der Gesuchsgegner hatte sich am 28. Januar 2020 trotz bestehenden Hausverbots in der Unterkunft des Kantonalen Sozialdienstes in Q._____ aufgehalten (MI-act. 74). Am 16. April 2021 verfügte das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgeg- ners auf das Gebiet des Kantons Aargau bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz (MI-act. 82 ff.). Auch im Rahmen des dabei zuvor gewährten rechtlichen Gehörs erklärte der Gesuchsgegner, er sei nicht zur Rückkehr in sein Heimatland bereit (MI-act. 79). In der Folge erschien der Gesuchsgegner am 10. Juni 2022 und erneut am 19. Oktober 2023 auf Vorladung zu Ausreisegesprächen beim MIKA und erklärte sich wiederholt nicht zur Rückkehr in sein Heimatland bereit (MI- act. 93, 100). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. März 2024 wurde der Gesuchsgegner wegen Widerhandlung gegen das Bundes- -3- gesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1) zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (MI-act. 105 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner zu einer zentralen Befragung durch einen Vertreter der äthiopischen Botschaft am 11. September 2024 vorgeladen worden war (MI-act. 110), konnte er am 4. Oktober 2024 als äthiopischer Staatsangehöriger identifiziert werden (MI-act. 116). In der Folge wurden für den Gesuchsgegner Ersatzreisedokumente, gültig bis 14. März 2025, ausgestellt (MI-act. 128). Am 23. Oktober 2024 erschien der Gesuchsgegner erneut auf Vorladung zu einem Ausreisegespräch beim MIKA. Im Rahmen des Gesprächs wurde der Gesuchsgegner darüber informiert, dass seine Identität von den äthio- pischen Behörden bestätigt wurde und eine Rückkreise in sein Heimatland nun technisch möglich sei. Der Gesuchsgegner erklärte sich weiterhin nicht bereit, die Rückkehr freiwillig anzutreten (MI-act. 124 f.). Im Auftrag des MIKA wurde der Gesuchsgegner am 7. November 2024, 9.30 Uhr durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und dem MIKA zugeführt (MI-act. 147 ff.). Gleichentags gab das MIKA eine Flugbuchung für den Gesuchsgegner in Auftrag (MI-act. 139 f.). Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 152 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate bis zum 6. Dezember 2025, 12.00 Uhr eröffnet. Mit Urteil vom 8. November 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 6. Februar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.106 [MI- act. 191 ff.]). Die am 18. November 2024 angesetzte unbegleitete Rückführung nach Äthiopien (DEPU-Flug) konnte nicht durchgeführt werden, da der Gesuchsgegner den Abflug verweigerte (MI-act. 201). Das SEM bestellte am 29. November 2024 bei den äthiopischen Behörden ein neues Ersatzreisedokument, weil das Geburtsdatum des Gesuchsgegners auf dem Ersatzreisedokument vom 15. Oktober 2024 inkorrekt war (MI-act. 213). Der Gesuchsgegner gab am 18. Dezember 2024 im Rahmen eines Vorbereitungsgesprächs mit der Kantonspolizei Aargau betreffend seine Rückführung erneut an, er sei nicht zur Ausreise bereit. Er beteuerte dabei, er sei somalischer Staatsbürger (MI-act. 226). -4- Der Gesuchsgegner verweigerte am 19. Dezember 2024 den begleiteten Flug (DEPA-Flug) nach Äthiopien (MI-act. 222). Das MIKA meldete in der Folge am 24. Dezember 2024 bei swissREPAT einen Sonderflug für den Gesuchsgegner nach Äthiopien an (MI-act. 237). B. Am 22. Januar 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 244 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 6. Mai, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs gegenüber dem MIKA verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 245). D. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 15): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 22. Januar 2025 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die -5- Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 6. Februar 2025, 12.00 Uhr bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.106 vom 8. November 2024; MI-act. 191 ff.). Das MIKA ordnete am 22. Januar 2025 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 245). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2024 festgehalten wurde (WPR.2024.106, Erw. II/2.2), lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 20. November 2018 ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 25 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 27. Dezember 2018 in Rechtskraft (MI- act. 35). Da der Wegweisungsentscheid mit der Ausreise des Gesuchsgeg- ners nach Deutschland konsumiert wurde, eröffnete das MIKA dem -6- Gesuchsgegner am 10. Oktober 2019 eine neue Wegweisung (MI- act. 60 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners verlangt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2025, es sei abzuklären, ob der Gesuchsgegner neben der äthiopischen Staatsbürgerschaft auch über diejenige von Somalia verfügt (act. 14). Nachdem die äthiopischen Behörden die äthiopische Staatsangehörigkeit auf Anfrage des SEM am 25. September 2024 bestätigt haben (MI-act. 117), ist das MIKA nicht verpflichtet, allfälligen weiteren Staatsangehörigkeiten des Gesuchsgegners nachzugehen. Vielmehr obliegt es gemäss Art. 90 AIG dem Gesuchsgegner, allfällige weitere Staatsangehörigkeiten nachzuweisen. Hierauf wurde der Gesuchsgegner explizit hingewiesen (MI-act. 244). In seiner Stellungnahme bringt der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zudem vor, es bestehe eine Gefahr an Leib und Leben im Falle der Rückkehr des Gesuchsgegners nach Äthiopien (act. 14). Das SEM qualifi- zierte die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Asylgründe mit Entscheid vom 20. November 2018 als nicht asylrelevant oder unglaubhaft (MI- act. 25 ff.). Die vom Rechtsvertreter des Gesuchsgegners erneut geltend gemachten Vorbringen sind dieselben wie im Asylantrag und wurden durch das SEM bereits abschliessend beurteilt. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners vermochte mit seiner Eingabe vom 24. Januar 2025 auch keinerlei neue Nachweise zu erbringen, die zu einer anderen Einschätzung führen würden (act. 13 ff.). Zudem haben sich die Verhältnisse seit dem Entscheid des SEM vom 20. November 2018 auch nicht grundlegend geändert. Der Vertreter des Gesuchsgegners macht schliesslich geltend, dass das Ersatzreisedokument am 14. März 2025 ablaufe. Da dies vor der Durchführung eines Sonderfluges, sei, bestehe keine Ausschaffungsperspektive (act. 15). Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gegebenenfalls problemlos ein neues Ersatzreisedokument beschafft werden kann. Von einer fehlenden Ausschaffungsperspektive kann deshalb keine Rede sein. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. -7- 3. Der mit Urteil vom 8. November 2024 festgestellte Haftgrund der Untertauchensgefahr besteht nach wie vor (vgl. WPR.2024.106, Erw. II/3.2.; MI-act. 197). Dies insbesondere, weil der Gesuchsgegner seit Eröffnung des letzten Hafturteils den für ihn gebuchten DEPU-Flug am 18. November 2024 und den DEPA-Flug am 19. Dezember 2024 nicht antrat (MI-act. 201, 222). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 7. November 2024 – 6. Februar 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 6. Mai 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 6. Mai 2026 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 6. Mai 2025, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. -8- Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 8. November 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.106 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung -9- einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021) . Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 22. Januar 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 6. Mai 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein; vorab per IncaMail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des - 10 - Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 29. Januar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Busslinger Manz