6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 8. Oktober 2025, an. Anzumerken ist, dass die Anordnung des MIKA sich insoweit als fehlerhaft erweist, als dass in Ziffer 1 der Verfügung vom 24. Juni 2025 eine Jahreszahl fehlt. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich jedoch, dass der 8. Oktober des Jahres 2025 gemeint sein muss. Es handelt sich folglich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Entscheid, die gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) zu berichtigen ist.