6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 9. April 2025, 09.00 Uhr– 8. Juli 2025, 12.00 Uhr). Die sechsmonatige Frist wird damit am 8. Oktober 2025, 12.00 Uhr, enden und die Haft kann längstens bis zum 8. Oktober 2026, 12.00 Uhr, verlängert werden.