Nachdem die algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zunächst verweigert hatten, um Abklärungen im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand des Gesuchsgegners zu tätigen (MI-act. 633), sicherten sie am 19. Juni 2025 die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zu (MI-act. 711). Das Vollzugshindernis des fehlenden Reisedokuments besteht damit nicht mehr. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich.