vom 10. März 2022 aus der Schweiz weg (MI-act. 54 ff., 101 ff., 111). Darüber hinaus wurde der Gesuchsgegner mit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 13. November 2024 für zehn Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 22 ff., 229, 609 f.). Damit liegen nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.