2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Wie bereits mit dem Urteil betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft vom 10. April 2025 (WPR.2025.35, Erw. II/2.2 [MI-act. 585]) festgestellt wurde, wies das SEM den Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Entscheid -7-