2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 8. Juli 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.35 vom 10. April 2025; MI-act. 580 ff.). Das MIKA ordnete am 24. Juni 2025 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 715). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. -6-