E. Gleichentags setzte das Verwaltungsgericht dem MIKA eine Frist bis zum 28. Juni 2025, 12.00 Uhr, zur Zustellung der medizinischen Akten an den amtlichen Vertreter und an das Verwaltungsgericht respektive, soweit sich diese bereits in den Akten befänden, zur Bezeichnung der entsprechenden Aktoren (act. 32 f.). In derselben Verfügung wurde dem amtlichen Vertreter des Gesuchsgegners eine neue Frist zur Stellungnahme bis am 1. Juli 2025, 12.00 Uhr, angesetzt. F. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 stellte das MIKA sowohl dem Verwaltungsgericht als auch dem amtlichen Vertreter des Gesuchsgegners ein neues Aktenpaket mitsamt den fehlenden medizinischen Unterlagen zu (MI-act. 689–698).