D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 29): 1. Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In seiner Stellungnahme monierte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die medizinischen Unterlagen des Gesuchsgegners, welche der Gesuchsteller dem SEM am 18. Juni 2025 zugestellt hatte, nicht in den Akten befänden (act. 28). -5-