Mit Schreiben vom 20. Juni 2025 informierte das SEM das MIKA, dass die algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zugesichert hätten und eine Flugbuchung vorgenommen werden könne (MIact. 711 f.). Gleichentags meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Linienflug an (MI-act. 709 f.).