Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 10. April 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 548 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei erneut an, nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 552). Im Anschluss an die Gehörsgewährung ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 10. April 2025 bis zum 8. Juli 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2025.35 [MI-act. 580 ff.]).