Am 8. April 2025 erklärte die Verteidigung des Gesuchsgegners den Rückzug der Berufung (MI-act. 533 f.), worauf die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 9. April 2025 die umgehende Entlassung des Gesuchsgegners aus der Sicherheitshaft verfügte (MI-act. 229). Das MIKA ordnete in der Folge gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) die Festnahme des Gesuchsgegners per 9. April 2025, 9.00 Uhr, und Inhaftierung im Zentralgefängnis Lenzburg an (MI-act. 240).