Am 5. März 2025 gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) auf Ersuchen des Migrationsamts des Kantons Zürich dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 219 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei an, nicht bereit zu sein, in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 221). -3-