Mit Urteil vom 13. November 2024 verurteilte das Bundesstrafgericht den Gesuchsgegner unter anderem wegen mehrfacher Unterstützung einer terroristischen Organisation und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. l des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 22 ff.). Der Kanton Aargau wurde als Vollzugskanton für die Landesverweisung bestimmt (MI-act. 23).