Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.59 Bu / vk / as ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Kuzmanović Rechtspraktikantin Schmucki Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Nino Koch, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien, z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 16. Dezember 2021 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 35, 54). Mit Entscheid vom 10. März 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn gleichentags aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 54 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Mai 2022 aufgrund Fristverfall nicht ein, wodurch der Ent- scheid des SEM in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 101 ff.). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner in der Folge eine neue Ausreisefrist bis zum 20. Juni 2022 an (MI-act. 111). In der Zwischenzeit wurde der Gesuchsgegner am 28. März 2022 im Auf- trag der Bundesanwaltschaft unter anderem wegen Verdachts auf Beteili- gung an einer kriminellen resp. terroristischen Organisation vorläufig fest- gehalten und am 29. März 2022 in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 4, 164). Der Gesuchsgegner wurde am 10. Mai 2022 durch die algerischen Behörden als algerischer Staatsangehöriger identifiziert (MI-act. 107) und am 30. November 2022 aus der Untersuchungshaft dem SEM für eine konsularische Anhörung bei den algerischen Behörden zugeführt (MI- act. 157). Im Anschluss an die konsularische Anhörung bestätigten die algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den Gesuchsgegner (MI-act. 157). Mit Urteil vom 13. November 2024 verurteilte das Bundesstrafgericht den Gesuchsgegner unter anderem wegen mehrfacher Unterstützung einer terroristischen Organisation und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstel- lungen zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. l des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 22 ff.). Der Kanton Aargau wurde als Vollzugs- kanton für die Landesverweisung bestimmt (MI-act. 23). Am 5. März 2025 gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) auf Ersuchen des Migrationsamts des Kantons Zürich dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 219 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei an, nicht bereit zu sein, in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 221). -3- Nachdem der Gesuchsgegner am 21. November 2024 gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 13. November 2024 Berufung angemeldet hatte und die ausgefällte Freiheitsstrafe per 28. März 2025 vollständig verbüsst worden war, wurde der Gesuchsgegner mit Verfügung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 28. März 2025 für die Dauer des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft versetzt, um seine An- wesenheit im Berufungsverfahren zu sichern und ihm die Teilnahme am Berufungsverfahren zu ermöglichen (MI-act. 204 f., 228 f.). Am 8. April 2025 erklärte die Verteidigung des Gesuchsgegners den Rück- zug der Berufung (MI-act. 533 f.), worauf die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 9. April 2025 die umgehende Entlassung des Gesuchsgegners aus der Sicherheitshaft verfügte (MI-act. 229). Das MIKA ordnete in der Folge gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) die Festnahme des Gesuchsgegners per 9. April 2025, 9.00 Uhr, und Inhaft- ierung im Zentralgefängnis Lenzburg an (MI-act. 240). Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 10. April 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt (MI-act. 548 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei erneut an, nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 552). Im Anschluss an die Gehörsgewährung ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 10. April 2025 bis zum 8. Juli 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2025.35 [MI-act. 580 ff.]). Am 25. April 2025 forderte der Gesuchsgegner beim Zentrum für aus- länderrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) seine Gesundheitsakten ein, um sie an die algerische Botschaft weiterzuleiten mit dem Ziel, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen kein Ersatzreisedokument ausgestellt werde (MI-act. 591). Am 30. Mai 2025 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der für den 6. Juni 2025 gebuchte Rückflug annulliert werden musste, da die algerischen Behörden vor der Ausstellung des Ersatzreisedokuments weitere Abklärungen in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Gesuchs- gegners treffen wollten (MI-act. 633). Auf Nachfrage des MIKA (MI- act. 681) teilte das SEM am 16. Juni 2025 mit, dass das Ersatzreise- dokument noch nicht ausgestellt worden sei, weil die algerischen Behörden in Bezug auf den Gesundheitszustand des Gesuchsgegners weitere Abklärungen vornehmen würden (MI-act. 682). -4- Mit Schreiben vom 20. Juni 2025 informierte das SEM das MIKA, dass die algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zuge- sichert hätten und eine Flugbuchung vorgenommen werden könne (MI- act. 711 f.). Gleichentags meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Linienflug an (MI-act. 709 f.). B. Am 24. Juni 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 713 ff.). Anlässlich der Gehörsgewährung bekräftigte der Gesuchsgegner erneut, dass er nicht nach Algerien zurückkehren wolle (MI-act. 714). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1 ff.): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 8. Oktober, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs gegenüber dem MIKA verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer Verhandlung mit Partei- befragung (MI-act. 715). Gleichentags setzte das Verwaltungsgericht dem amtlichen Vertreter des Gesuchsgegners Frist zur Stellungnahme bis zum 27. Juni 2025, 12.00 Uhr, an (act. 21 f.). D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchs- gegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 29): 1. Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In seiner Stellungnahme monierte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die medizinischen Unterlagen des Gesuchsgegners, welche der Gesuchsteller dem SEM am 18. Juni 2025 zugestellt hatte, nicht in den Akten befänden (act. 28). -5- E. Gleichentags setzte das Verwaltungsgericht dem MIKA eine Frist bis zum 28. Juni 2025, 12.00 Uhr, zur Zustellung der medizinischen Akten an den amtlichen Vertreter und an das Verwaltungsgericht respektive, soweit sich diese bereits in den Akten befänden, zur Bezeichnung der entsprechenden Aktoren (act. 32 f.). In derselben Verfügung wurde dem amtlichen Vertreter des Gesuchs- gegners eine neue Frist zur Stellungnahme bis am 1. Juli 2025, 12.00 Uhr, angesetzt. F. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 stellte das MIKA sowohl dem Ver- waltungsgericht als auch dem amtlichen Vertreter des Gesuchsgegners ein neues Aktenpaket mitsamt den fehlenden medizinischen Unterlagen zu (MI-act. 689–698). F. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 verzichtete der amtliche Vertreter des Gesuchsgegners auf eine weitere Stellungnahme (act. 40). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richter- liche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 8. Juli 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.35 vom 10. April 2025; MI-act. 580 ff.). Das MIKA ordnete am 24. Juni 2025 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 715). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. -6- II. 1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. gbis des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) sind die Kantone für den Vollzug von Landesverweisungen zuständig, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden. Die Strafbehörde des Bundes bestimmt gemäss Art. 74 Abs. 2 StBOG in Anwendung der Artikel 31–36 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Straf- prozessordnung, StPO; SR 312.0) im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist. Das Bundesstrafgericht hat mit Urteil vom 13. November 2024 den Kanton Aargau als Vollzugskanton für die Landesverweisung des Gesuchsgegners bestimmt (MI-act. 23). Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundes- gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Wie bereits mit dem Urteil betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft vom 10. April 2025 (WPR.2025.35, Erw. II/2.2 [MI-act. 585]) festgestellt wurde, wies das SEM den Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Entscheid -7- vom 10. März 2022 aus der Schweiz weg (MI-act. 54 ff., 101 ff., 111). Darüber hinaus wurde der Gesuchsgegner mit zwischenzeitlich in Rechts- kraft erwachsenem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 13. November 2024 für zehn Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 22 ff., 229, 609 f.). Damit liegen nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Nachdem die algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreise- dokuments zunächst verweigert hatten, um Abklärungen im Zusammen- hang mit dem gesundheitlichen Zustand des Gesuchsgegners zu tätigen (MI-act. 633), sicherten sie am 19. Juni 2025 die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zu (MI-act. 711). Das Vollzugshindernis des fehlen- den Reisedokuments besteht damit nicht mehr. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. 3. Die mit Urteil vom 10. April 2025 festgestellten Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 (Untertauchensgefahr) sowie gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG (Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit) bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.35, Erw. II/3 [MI-act. 585 ff.]). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Ver- längerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen -8- 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 9. April 2025, 09.00 Uhr– 8. Juli 2025, 12.00 Uhr). Die sechsmonatige Frist wird damit am 8. Oktober 2025, 12.00 Uhr, enden und die Haft kann längstens bis zum 8. Oktober 2026, 12.00 Uhr, verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 8. Oktober 2025, an. Anzumerken ist, dass die Anordnung des MIKA sich insoweit als fehlerhaft erweist, als dass in Ziffer 1 der Verfügung vom 24. Juni 2025 eine Jahreszahl fehlt. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich jedoch, dass der 8. Oktober des Jahres 2025 gemeint sein muss. Es handelt sich folglich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Entscheid, die gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) zu berichtigen ist. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche -9- gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 10. April 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.35 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. AGVE 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 24. Juni 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 8. Oktober 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der - 10 - Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaf- tierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchs- gegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2025.35 einzu- reichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 7. Juli 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Kuzmanović