2. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 21. Juni 2025, 12.00 Uhr, aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 3. Der Gesuchsteller hat den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts über die Haftentlassung zu orientieren. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2024.120 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten