Der Gesuchsgegner ist nach Ablauf der für sechs Monate bewilligten Haft spätestens am 21. Juni 2025, 12.00 Uhr, aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. - 11 - III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 16. Dezember 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.120 einreichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 10. Juni 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird nicht bestätigt.