Nachdem sich der Vollzug der gegen den Gesuchsgegner angeordneten Entfernungsmassnahme weder aufgrund seiner fehlenden Kooperation im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG noch infolge der verweigerten Ausstellung von Reisedokumenten durch den Zielstaat im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG verzögert, ist eine Verlängerung der Ausschaffungshaft über die maximale Haftdauer von sechs Monaten hinaus nicht zulässig. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft als unzulässig, weshalb die mit Verfügung vom 10. Juni 2025 durch den Gesuchsteller angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft nicht zu bestätigen ist.