Der Vertreter des Gesuchsgegners führt hierzu aus, der Gesuchsgegner dürfe gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2024 den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, womit er nicht zur Ausreise verpflichtet sei (MIact. 219 ff.). Seine derzeit fehlende Bereitschaft, freiwillig nach Sri Lanka auszureisen, stelle daher keine fehlende Kooperation gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG dar, weshalb die gesetzliche Voraussetzung für eine weitere Haftverlängerung nicht erfüllt sei (act. 20).