Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG darf eine Administrativhaft die Dauer von sechs Monaten nur dann überschreiten, wenn entweder die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a), oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b).