6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 22. Dezember 2024 – 21. Juni 2025). -9- Die sechsmonatige Frist endet damit am 21. Juni 2025 und die Haft kann längstens bis zum 21. Juni 2026 verlängert werden. 6.3. 6.3.1. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 21. September 2025, 12.00 Uhr, an.