4. Bezüglich der Haftbedingungen führte der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs mehrfach aus, dass er keine genügende medizinische Betreuung erhalte. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er nur einen Arzt aufsuchen dürfe, wenn er kurz vor dem Sterben sei (MI-act. 358 f.).