Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis davon, dass sich der Gesuchsgegner in Ausschaffungshaft befindet und bemüht sich daher um eine prioritäre Behandlung der Angelegenheit (vgl. MI-act. 351). Vor diesem Hintergrund ist weiterhin nicht von einer rechtlichen oder tatsächlichen Undurchführbarkeit der Landesverweisung auszugehen. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.