Es liegen jedoch weiterhin zumindest keine offensichtlichen Hinweise vor, die darauf schliessen lassen würden, der Gesuchsgegner könne aufgrund einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft und des Umstandes, dass durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, nicht in seinen Heimatstaat ausgeschafft werden. Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis davon, dass sich der Gesuchsgegner in Ausschaffungshaft befindet und bemüht sich daher um eine prioritäre Behandlung der Angelegenheit (vgl. MI-act. 351).