289 ff.]) und betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 12. März 2025 (WPR.2025.25, Erw. II/2.3 [MIact. 344 f.]) festgestellt wurde, rechtfertigt sich eine Haftentlassung wegen undurchführbaren Vollzugs allerdings nur dann, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw. 2.2.3). Aufgrund der -7-