Zutreffend ist, dass die Wegweisung des Gesuchsgegners aktuell nach wie vor nicht vollzogen werden kann, da der Gesuchsgegner gemäss Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2024 den weiterhin hängigen Ausgang des Asylbeschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (MI-act. 219 ff.). Wie bereits mit den Urteilen betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft vom 16. Dezember 2024 (WPR.2024.120, Erw. II/2.3 [MI-act. 289 ff.]) und betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 12. März 2025 (WPR.2025.25, Erw.