Der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners stellt die Zulässigkeit einer Haftverlängerung im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer des Asylbeschwerdeverfahrens in Frage. Er bringt diesbezüglich vor, dass die Beschwerde des Gesuchsgegners zwar derzeit bearbeitet werde, jedoch unklar sei, in welchem zeitlichen Rahmen mit einem Entscheid zu rechnen sei, zumal offenbar nicht alle Richter des zuständigen Spruchkörpers des Bundesverwaltungsgerichts einverstanden seien und nun wieder die Instruktionsrichterin mit der Angelegenheit betraut sei. Ein baldiger Beschwerdeentscheid erscheine vor diesem Hintergrund eher unwahrscheinlich (act. 19 f.).