Wie bereits mit den Urteilen betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft vom 16. Dezember 2024 (WPR.2024.120, Erw. II/2.2 [MI-act. 289]) sowie betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 12. März 2025 (WPR.2025.25, Erw. II/2.2 [MI-act. 344]) festgestellt wurde, liegt mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2020 (MIact. 135 ff.) nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung für zehn Jahre gegen den Gesuchsgegner vor, welche noch nicht vollzogen wurde. Damit ist die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG erfüllt.