2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 21. Juni 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.25 vom 12. März 2025 [MI-act. 340 ff.]). Das MIKA ordnete am 10. Juni 2025 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 359 f.). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.