Am 11. März 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner via Videotelefonie das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 326 ff.). Anlässlich der Befragung führte der Gesuchsgegner aus, dass er aktuell zu einer Ausreise nicht bereit sei (MI-act. 327). Die im Anschluss an die Befragung angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 12. März 2025 (WPR.2025.25 [MIact. 340 ff.]) bis zum 21. Juni 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. -4-