Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 11. Dezember 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 250 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 16. Dezember 2024 bis zum 21. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2024.120 [MI-act. 285 ff.]).