Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.56 Bu / lm / as ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 18. Juni 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber Manz Rechtspraktikantin Schmucki Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj von Sri Lanka, z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Roland Metzger, Rechtsanwalt, Obertorplatz 7, Postfach 557, 4310 Rheinfelden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 17. Februar 2016 illegal in die Schweiz ein und stellte am 18. Februar 2016 ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act. 7, 31]). Am 1. Juni 2018 wurde der Gesuchsgegner nach einer Auseinander- setzung in der Asylunterkunft wegen Verdachts auf schwere Körperver- letzung und versuchter vorsätzlicher Tötung vorläufig festgenommen, in Untersuchungshaft und ab dem 20. Juli 2018 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (MI-act. 20 ff., 27 f., 45 f.). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das vom Gesuchsgegner gestellte Asylgesuch mit Entscheid vom 22. Juni 2018 ab und wies ihn gleichentags aus der Schweiz weg (MI-act. 31 ff.). Die vom Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. September 2018 ab (MI-act. 59 ff.). In der Folge verfügte das SEM, der Gesuchsgegner habe die Schweiz bis am 23. Oktober 2018 zu verlassen (MI-act. 72 f.). Am 11. Oktober 2018 wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zur Durchführung eines Ausreise- gesprächs zugeführt. Der Gesuchsgegner gab im Rahmen des Ausreise- gesprächs an, er sei insbesondere wegen seiner Homosexualität nicht bereit, nach Sri Lanka auszureisen (MI-act. 80 ff.). Mit Urteil vom 18. Juni 2019 sprach das Bezirksgericht Brugg den Gesuchsgegner vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Von einer Landesver- weisung wurde indes abgesehen (MI-act. 136). Infolgedessen wurde der Gesuchsgegner am 21. Juni 2019 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlas- sen (MI-act. 100, 103). Nach Entlassung aus dem Strafvollzug begab sich der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge nach Frankreich und galt seit dem 3. Juli 2019 in der Schweiz als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 117, 252). Nachdem die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 18. Juni 2019 Berufung eingereicht hatte, hob das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirksgerichts Brugg mit Urteil vom 19. August 2020 auf und verurteilte den Gesuchsgegner wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer -3- von zehn Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 135 ff.). Das Urteil ist offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 168). Am 8. November 2023 wurde der Gesuchsgegner von den französischen Behörden an die Schweiz ausgeliefert und in den Strafvollzug versetzt (MI- act. 167, 169). Während des Strafvollzugs stellte der Gesuchsgegner am 16. November 2023 handschriftlich ein neues Asylgesuch (MI-act. 174 f.), welches das SEM mit Entscheid vom 30. Juli 2024 ablehnte (MI-act. 202 ff.). Die durch den Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde ist zum Urteilszeitpunkt des vorliegenden Verfahrens beim Bundesverwaltungs- gericht hängig (MI-act. 337, 351, 353). Am 17. September 2024 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Gesuchsgegner dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (MI-act. 219 ff.). Am 22. August 2024 wurde der Gesuchsgegner durch die sri-lankischen Behörden als Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers wurde zugesichert (MI-act. 215). Am 11. Dezember 2024 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt und am 22. Dezember 2024 aus dem Strafvollzug entlassen (MI- act. 250 ff.). Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 11. Dezember 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 250 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 16. Dezember 2024 bis zum 21. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2024.120 [MI-act. 285 ff.]). Am 11. März 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner via Videotelefonie das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 326 ff.). Anlässlich der Befragung führte der Gesuchsgegner aus, dass er aktuell zu einer Ausreise nicht bereit sei (MI-act. 327). Die im Anschluss an die Befragung angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 12. März 2025 (WPR.2025.25 [MI- act. 340 ff.]) bis zum 21. Juni 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. -4- B. Am 10. Juni 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 357 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 21. September 2025,12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs gegenüber dem MIKA verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 359 f.). Gleichentags verfügte das Verwaltungsgericht, es sei dem amtlichen Vertreter des Gesuchsgegners bis zum 13. Juni 2025, 12.00 Uhr, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (act. 10 f.). D. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 19 ff.): 1. Es sei die Verfügung der Gesuchstellerin vom 10. Juni 2025 betreffend Haftverlängerung aufzuheben, und es sei die seit dem 22. Dezember 2024 bestehende Ausschaffungshaft über den Gesuchsgegner A._____ nicht zu bestätigen und dieser aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Es sei die Bestellung des amtlichen Rechtsvertreters für den Gesuchsgegner zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. -5- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 21. Juni 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.25 vom 12. März 2025 [MI-act. 340 ff.]). Das MIKA ordnete am 10. Juni 2025 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 359 f.). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundesgesetztes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. -6- 2.2. Die richterliche Behörde hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Wie bereits mit den Urteilen betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft vom 16. Dezember 2024 (WPR.2024.120, Erw. II/2.2 [MI-act. 289]) sowie betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 12. März 2025 (WPR.2025.25, Erw. II/2.2 [MI-act. 344]) festgestellt wurde, liegt mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2020 (MI- act. 135 ff.) nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung für zehn Jahre gegen den Gesuchsgegner vor, welche noch nicht vollzogen wurde. Damit ist die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners stellt die Zulässigkeit einer Haftverlängerung im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer des Asylbeschwerdeverfahrens in Frage. Er bringt diesbezüglich vor, dass die Beschwerde des Gesuchsgegners zwar derzeit bearbeitet werde, jedoch unklar sei, in welchem zeitlichen Rahmen mit einem Entscheid zu rechnen sei, zumal offenbar nicht alle Richter des zuständigen Spruchkörpers des Bundesverwaltungsgerichts einverstanden seien und nun wieder die Instruktionsrichterin mit der Angelegenheit betraut sei. Ein baldiger Beschwerdeentscheid erscheine vor diesem Hintergrund eher unwahr- scheinlich (act. 19 f.). Zutreffend ist, dass die Wegweisung des Gesuchsgegners aktuell nach wie vor nicht vollzogen werden kann, da der Gesuchsgegner gemäss Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2024 den weiterhin hängigen Ausgang des Asylbeschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (MI-act. 219 ff.). Wie bereits mit den Urteilen betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft vom 16. Dezember 2024 (WPR.2024.120, Erw. II/2.3 [MI-act. 289 ff.]) und betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 12. März 2025 (WPR.2025.25, Erw. II/2.3 [MI- act. 344 f.]) festgestellt wurde, rechtfertigt sich eine Haftentlassung wegen undurchführbaren Vollzugs allerdings nur dann, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw. 2.2.3). Aufgrund der -7- gegen den Gesuchsgegner angeordneten rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung wäre eine rechtliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nur bei Vorliegen von Aufschubgründen nach Art. 66d Abs. 1 StGB denkbar. Es liegen jedoch weiterhin zumindest keine offensichtlichen Hinweise vor, die darauf schliessen lassen würden, der Gesuchsgegner könne aufgrund einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft und des Umstandes, dass durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, nicht in seinen Heimatstaat ausgeschafft werden. Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis davon, dass sich der Gesuchsgegner in Ausschaffungshaft befindet und bemüht sich daher um eine prioritäre Behandlung der Angelegenheit (vgl. MI-act. 351). Vor diesem Hintergrund ist weiterhin nicht von einer rechtlichen oder tatsächlichen Undurchführbarkeit der Landesverweisung auszugehen. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. Die mit den Urteilen vom 16. Dezember 2024 und 12. März 2025 festgestellten Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG (Bedrohung und Gefährdung an Leib und Leben) bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2024.120, Erw. II/3.1 ff. [MI-act. 291 f.]; WPR.2025.25, Erw. II/3 [MI- act. 345]). 4. Bezüglich der Haftbedingungen führte der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs mehrfach aus, dass er keine genügende medizinische Betreuung erhalte. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er nur einen Arzt aufsuchen dürfe, wenn er kurz vor dem Sterben sei (MI-act. 358 f.). Auf eine entsprechende Anfrage des Gesuchstellers erklärte der medizinische Dienst des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), dass die medizinische Versorgung des Gesuchsgegners jederzeit gewährleistet sei. Der Gesuchsgegner habe während seines Aufenthalts im ZAA drei somatische und zwei psychiatrische Visitentermine wahrgenommen, wobei ihm die notwendigen Medikamente verschrieben und Dehnübungen gezeigt worden seien. Zudem werde der Gesuchsgegner regelmässig vom medizinischen Dienst visitiert. Zutreffend sei, dass der medizinische Dienst die vom Gesuchsgegner gewünschte Überweisung an einen Spezialisten -8- verweigert habe, da weitere Abklärungen medizinisch nicht indiziert seien (act. 15). Die Ausführungen des medizinischen Dienstes des ZAA lassen auf eine ausreichende medizinische Versorgung des Gesuchsgegners schliessen. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Gesuchsgegners anlässlich der regelmässigen Visiten fortlaufend überprüft wird und bei Bedarf die notwendigen medizinischen Massnahmen eingeleitet würden. Der Gesuchsgegner bringt sodann keine Einwände vor, welche die Einschätzung des Fachpersonals des ZAA, eine Überweisung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht indiziert, in Zweifel zu ziehen vermögen. Die Beanstandungen des Gesuchsgegners im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung lassen die Haft daher nicht als unverhältnismässig erscheinen. Nicht weiter einzugehen ist auf die Beanstandung des Gesuchsgegners, dass er zu wenig Essen erhalte (MI-act. 358), da keinerlei Hinweise auf eine ungenügende Ernährung der Häftlinge vorliegen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass keine Beanstandungen vorliegen, die geeignet sind, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 22. Dezember 2024 – 21. Juni 2025). -9- Die sechsmonatige Frist endet damit am 21. Juni 2025 und die Haft kann längstens bis zum 21. Juni 2026 verlängert werden. 6.3. 6.3.1. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 21. September 2025, 12.00 Uhr, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG darf eine Administrativhaft die Dauer von sechs Monaten nur dann überschreiten, wenn entweder die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a), oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). 6.3.2. Nachdem die sri-lankische Behörde den Gesuchsgegner bereits am 22. August 2024 identifiziert und die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zugesichert hat (MI-act. 215 f.), steht eine Verlängerung der Haft über sechs Monate hinaus gestützt auf Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG nicht zur Diskussion. 6.3.3. Der Gesuchsteller begründet die Zulässigkeit der Haftverlängerung über sechs Monate hinaus denn auch einzig damit, dass der Gesuchsgegner nicht mit der zuständigen Behörde kooperiere. Der Vertreter des Gesuchsgegners führt hierzu aus, der Gesuchsgegner dürfe gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2024 den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, womit er nicht zur Ausreise verpflichtet sei (MI- act. 219 ff.). Seine derzeit fehlende Bereitschaft, freiwillig nach Sri Lanka auszureisen, stelle daher keine fehlende Kooperation gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG dar, weshalb die gesetzliche Voraussetzung für eine weitere Haftverlängerung nicht erfüllt sei (act. 20). Eine mangelnde Kooperation ist unter anderem dann gegeben, wenn die betroffene Person ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten i.S.v. Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a respektive Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt, indem sie etwa eine falsche Identität verwendet oder unwahre Angaben macht oder sich beharrlich weigert, auszureisen, obschon sie dazu verpflichtet wäre (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2025.13 vom 19. Februar 2025, - 10 - Erw. II/6.3). Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt dagegen vor, wenn eine ausländische Person zum Beispiel in einem hängigen Asylverfahren ein Rechtsmittel ergreift und sich der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung deswegen verzögert (Urteil des Bundesgerichts 2C_749/2012 vom 28. August 2012, Erw. 3.3.2; vgl. zum Ganzen auch GIULIA MARCONE, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N 8 zu Art. 79). Schliesslich muss die mangelnde Kooperation der ausländischen Person ihre Aus- oder Wegweisung tatsächlich verzögern (GIULIA MARCONE, a.a.O., N 9 zu Art. 79; vgl. ferner Urteil des EuGH vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14, ECLI:EU:C:2014:1320, Rn 85). Dem Gesuchsgegner stand es frei, ein weiteres Asylgesuch einzureichen und gegen den ablehnenden Entscheid des SEM ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dass der Gesuchsgegner aufgrund des hängigen Asylverfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG das Recht hat, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten und dies durch das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. September 2024 sogar explizit bestätigt wurde (MI-act. 219 ff.), kann dem Gesuchsgegner nicht zum Nachteil gereichen. Die aktuelle Weigerung des Gesuchsgegners zur freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland stellt damit keine mangelhafte Kooperation mit der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG dar. Andere Umstände, welche auf eine mangelhafte Kooperation des Gesuchsgegners schliessen liessen, sind nicht ersichtlich. Nachdem sich der Vollzug der gegen den Gesuchsgegner angeordneten Entfernungsmassnahme weder aufgrund seiner fehlenden Kooperation im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG noch infolge der verweigerten Ausstellung von Reisedokumenten durch den Zielstaat im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG verzögert, ist eine Verlängerung der Ausschaffungshaft über die maximale Haftdauer von sechs Monaten hinaus nicht zulässig. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft als unzulässig, weshalb die mit Verfügung vom 10. Juni 2025 durch den Gesuchsteller angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft nicht zu bestätigen ist. Der Gesuchsgegner ist nach Ablauf der für sechs Monate bewilligten Haft spätestens am 21. Juni 2025, 12.00 Uhr, aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. - 11 - III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 16. Dezember 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.120 einreichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 10. Juni 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird nicht bestätigt. 2. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 21. Juni 2025, 12.00 Uhr, aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 3. Der Gesuchsteller hat den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts über die Haftentlassung zu orientieren. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2024.120 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 18. Juni 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Busslinger Manz