40), weshalb mittelfristig keine gesundheitlichen Probleme gegen die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments sprechen. Zudem ist auch die für die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments notwendige Zuführung zu einem Counselling mit den algerischen Behörden im August/September 2025 vorgesehen (act. 53, 55). Insgesamt sind damit keine Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.