6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 13. März 2025 – 12. Juni 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 12. September 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 12. September 2026 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 12. September 2025, 12.00 Uhr, an.