auch ohne die Mitwirkung des Gesuchsgegners hingearbeitet und das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) somit nicht verletzt hat. Dass die algerischen Behörden nur in beschränktem Umfang Counsellings zulassen, liegt weder im Verantwortungs- oder Einflussbereich des MIKA noch des SEM. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.