Ferner ist festzuhalten, dass das MIKA den Gesuchsgegner mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 47 Abs. 1 AsylG (Art. 8 Abs. 4 AsylG in der Fassung gültig bis 31. März 2025) hingewiesen und ihn in Kenntnis gesetzt hat, dass er durch die Bestätigung der Freiwilligkeit seiner Ausreise bei der Botschaft die Ausstellung des Ersatzreisedokuments beschleunigen könne (MI-act. 135 f., 157, 174, 196). Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das MIKA als Vollzugsbehörde zielstrebig auf die Beschaffung der für die Ausschaffung erforderlichen Papiere -9-