5. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt weiter vor, dass das MIKA das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) verletzt habe, da es das Verfahren nicht ernsthaft und mit Nachdruck vorangetrieben habe (act. 35 ff.). So habe das MIKA den Gesuchsgegner nie für ein Counselling beim algerischen Konsulat angemeldet, obschon das MIKA vom SEM deswegen mehrmals angefragt worden sei. Hinzu komme, dass die letzten Vollzugshandlungen des MIKA mehrere Monate her seien (Protokoll S. 5, act. 31 und 36 f.).