Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das MIKA nicht, wie vom Vertreter des Gesuchsgegners behauptet, mit der Vereinbarung von Arztterminen zugewartet hat. Vielmehr hat das MIKA proaktiv den gesundheitlichen Zustand des Gesuchsgegners abgeklärt und die nötigen Schritte für eine Operation eingeleitet. Allfällige Verzögerungen hat der Gesuchsgegner durch seine widersprüchliche Haltung hinsichtlich einer Operation selbst zu verantworten. Folglich liegen bezüglich der Haftbedingungen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. -7-