Erst auf die Erklärung, dass eine legale Ausreise nach Frankreich aufgrund eines fehlenden Reisepasses oder Aufenthaltstitels nicht möglich sei, erklärte er, sich einer Operation in der Schweiz unterziehen zu wollen (MI-act. 183). Aufgrund der zeitnahen Entlassung aus dem Strafvollzug äusserte der Gesuchsgegner indes noch Anfang März 2025, einen Termin bei einem Orthopäden nicht mehr im Strafvollzug wahrnehmen zu wollen (MI-act. 206).