Der Gesuchsgegner hatte am 27. Januar 2025 einen Arzttermin in einer Praxis für Radiologie. Es wurde ein MRI durchgeführt und basierend darauf eine ärztliche Diagnose gestellt (MI-act. 185 f.). Kurze Zeit später äusserte der Gesuchsgegner, er wolle keinen Arzttermin und sich nicht in der Schweiz operieren lassen, sondern sich in Frankreich einer Operation unterziehen lassen (MI-act. 183, 191 f.). Erst auf die Erklärung, dass eine legale Ausreise nach Frankreich aufgrund eines fehlenden Reisepasses oder Aufenthaltstitels nicht möglich sei, erklärte er, sich einer Operation in der Schweiz unterziehen zu wollen (MI-act. 183).