Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid vom 17. Februar 2023 aus der Schweiz weg (MI-act. 1 ff.). Zudem wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. November 2023 für zehn Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 108 ff.). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.