Das Urteilsdispositiv betreffend Bewilligung der Haftverlängerung wurde den Parteien am 11. Juni 2025 zugestellt. Damit erfolgte die Überprüfung der Haftverlängerung vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene -5- Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG).